Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.110 NöRV CH-BS

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Publikation

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§ 21 NöRV · Publikation

1. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an.

2. Rechtlich verbindlich sind die aufgelegten Gesuchsunterlagen.

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