724.110
NöRV
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Publikation
Nutzungsbewilligungsverfahren - Auflage- und Einspracheverfahren
§ 21 NöRV · Publikation
1. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an.
2. Rechtlich verbindlich sind die aufgelegten Gesuchsunterlagen.