724.110
NöRV
CH-BS
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Sachverständige
Nutzungsbewilligungsverfahren - Beurteilung
§ 20 NöRV · Sachverständige
1. Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die Fachinstanz selbst nicht verfügt, kann das Tiefbauamt auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers externe Sachverständige beiziehen.
2. Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ist vor der Auftragserteilung zu informieren.