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724.110 NöRV CH-BS

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Vertrag und Beschluss über die Unterstellung

Räumlicher Geltungsbereich
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§ 2 NöRV · Vertrag und Beschluss über die Unterstellung

1. Der Vertrag über die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

a) die Bezeichnung des Grundstücks;

b) die Angabe der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;

c) den räumlichen Umfang der Unterstellung;

d) den zeitlichen Umfang der Unterstellung (rund um die Uhr oder lediglich zu bestimmten Zeiten);

e) eine allfällige Befristung der Unterstellung sowie

f) eine allfällige Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch.

2. Ist lediglich ein Beschluss des Regierungsrates erforderlich, so müssen die unter Abs. 1 genannten Angaben im Beschluss selbst enthalten sein.

3. Die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG kann im Grundbuch angemerkt werden.

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