724.110
NöRV
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Vertrag und Beschluss über die Unterstellung
Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 NöRV · Vertrag und Beschluss über die Unterstellung
1. Der Vertrag über die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) die Bezeichnung des Grundstücks;
b) die Angabe der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;
c) den räumlichen Umfang der Unterstellung;
d) den zeitlichen Umfang der Unterstellung (rund um die Uhr oder lediglich zu bestimmten Zeiten);
e) eine allfällige Befristung der Unterstellung sowie
f) eine allfällige Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch.
2. Ist lediglich ein Beschluss des Regierungsrates erforderlich, so müssen die unter Abs. 1 genannten Angaben im Beschluss selbst enthalten sein.
3. Die Unterstellung eines Grundstücks unter das NöRG kann im Grundbuch angemerkt werden.