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724.110 NöRV CH-BS

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Fristüberschreitung

Nutzungsbewilligungsverfahren - Beurteilung
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§ 19 NöRV · Fristüberschreitung

1. Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, so hat das Tiefbauamt die säumige Fachinstanz nochmals zur Stellungnahme aufzubieten.

2. Nach erfolgloser zweiter Aufforderung hat das Tiefbauamt davon auszugehen, dass die Fachinstanz einer Bewilligung ohne Erteilung von Auflagen zustimmt. Ist eine Beurteilung der säumigen Fachinstanz zwingend erforderlich, so beauftragt das Tiefbauamt andere Behörden oder externe Sachverständige mit der Beurteilung, die es für seinen Entscheid braucht. Allfällig damit verbundene Kosten trägt die säumige Fachinstanz.

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