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724.110 NöRV CH-BS

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Fristen der Fachinstanzen

Nutzungsbewilligungsverfahren - Beurteilung
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§ 18 NöRV · Fristen der Fachinstanzen

1. Im Prüfungsverfahren bearbeiten die Fachinstanzen die Begehren innerhalb von zwei Wochen.

2. Bei komplizierten Begehren oder wenn eine Fachinstanz planerische Eigenleistungen zu erbringen hat, kann das Tiefbauamt eine Verlängerung der Frist für eine Fachinstanz gewähren, soweit damit die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 eingehalten werden kann. Kann die Bearbeitungsfrist des Tiefbauamts gemäss § 15 nicht mehr eingehalten werden, so informiert das Tiefbauamt die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller umgehend.

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