724.110
NöRV
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Stellungnahmen von Fachinstanzen
Nutzungsbewilligungsverfahren - Beurteilung
§ 17 NöRV · Stellungnahmen von Fachinstanzen
1. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen.
2. Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als verbindlich bezeichnen oder die sich auf sicherheits- oder verkehrspolizeiliche Gründe stützen.
3. Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den Fachinstanzen ausreichend zu begründen.