724.110
NöRV
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Prüfungsverfahren
Nutzungsbewilligungsverfahren - Beurteilung
§ 16 NöRV · Prüfungsverfahren
1. Das Tiefbauamt führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.
2. Das Tiefbauamt kann im Rahmen der Vorprüfung Grundsatzfragen oder wesentliche Teilfragen abklären und hierfür Fachinstanzen einbeziehen. Nach Abschluss der Vorprüfung wird das Prüfungsverfahren eingeleitet.
3. Werden bei der Vorprüfung oder im Prüfungsverfahren schwerwiegende Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt, wird das Begehren ohne Publikation abgewiesen.
4. Als Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum wird Pro Infirmis bezeichnet.