724.110
NöRV
CH-BS
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Reservationen für Nutzungen
Nutzungsbewilligungsverfahren - Verfahrenseinleitung
§ 14 NöRV · Reservationen für Nutzungen
1. Das Tiefbauamt kann auf entsprechendes Ersuchen hin Flächen des öffentlichen Raumes vor Einreichung des Nutzungsbegehrens reservieren.
2. In begründeten Fällen kann eine Reservation mittels Verfügung eröffnet werden.
3. Geht ein Nutzungsgesuch für dieselbe Fläche für den gleichen oder einen überschneidenden Zeitraum ein, hat die bisherige Reservationsgesuchstellerin oder der bisherige Reservationsgesuchsteller ein vollständiges Gesuch einzureichen.
4. Reservationen verfallen drei Monate vor Beginn des reservierten Zeitpunkts, wenn bis dahin kein vollständiges Nutzungsbegehren eingereicht wurde.