724.110
NöRV
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Nutzungsbegehren
Nutzungsbewilligungsverfahren - Verfahrenseinleitung
§ 13 NöRV · Nutzungsbegehren
1. Nutzungsbegehren sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen Pläne und Beschreibungen sind beizulegen.
2. Das Begehren ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Original zu unterzeichnen, soweit es nicht mit Zustimmung des Tiefbauamtes elektronisch eingereicht wird.
3. Auf unvollständige Begehren tritt das Tiefbauamt nicht ein.