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724.110 NöRV CH-BS

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Nutzungen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

Bewilligung
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§ 12 NöRV · Nutzungen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

1. Von der Bewilligungs- und Meldepflicht gänzlich ausgenommen sind folgende Arten von Nutzungen

a) Strassenmusik und -kunst im Rahmen der Vorschriften der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst mit Ausnahme von § 1 Abs. 1bis der Strassenmusikverordnung;

b) der Aushang internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Flaggen zu besonderen Anlässen;

c) der Aushang von Flaggen oder Fahnen gemäss dem regierungsrätlichen Fahnenkonzept;

d) Weihnachtsdekoration ohne Werbecharakter in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar;

e) nicht kommerzielle Nutzungen im Rahmen der Basler Fasnacht mit Ausnahme von Tribünenaufbauten sowie

f) Abfalleimer vor Take-away-Betrieben im Sinne von § 20a Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS).

2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

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