724.110
NöRV
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Meldeverfahren
Bewilligung
§ 11 NöRV · Meldeverfahren
1. Im Meldeverfahren werden Vorhaben von geringer Bedeutung, denen keine öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen, behandelt.
2. Es genügt eine Anzeige an das Tiefbauamt. Die Meldung ist dem Tiefbauamt mindestens zwei Wochen vor Nutzungsbeginn auf dem entsprechenden Formular einzureichen.
3. Bei Nutzungen des öffentlichen Raumes, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Tiefbauamt, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen und ob bereits eine Belegung vorhanden ist.
4. Das Meldeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller innert fünf Arbeitstagen nach Gesuchseingang beim Tiefbauamt keine Rückmeldung des Tiefbauamtes erhalten hat, wonach dem Vorhaben etwas entgegensteht.