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724.110 NöRV CH-BS

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Bewilligung
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§ 10 NöRV · Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren.

2. Die im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden nicht öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

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