724.110
NöRV
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Bewilligung
§ 10 NöRV · Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren.
2. Die im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden nicht öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.