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724.100 NöRG CH-BS

§ 9 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Einschränkung

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§ 9 NöRG · Einschränkung

1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

2. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, der Natur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz.

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