724.100
NöRG
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Schlichter Gemeingebrauch
Bewilligungsfreie Nutzung
§ 8 NöRG · Schlichter Gemeingebrauch
1. Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Gesetz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden.
2. Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist.