724.100
NöRG
CH-BS
§ 7 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gemeinsame Nutzung
Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
§ 7 NöRG · Gemeinsame Nutzung
1. Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den beanspruchten Raum oder seine Bauten, Anlagen oder Gegenstände anderen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen.
2. Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegenstände mitzubenutzen.