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724.100 NöRG CH-BS

§ 6 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Koordination verschiedener Nutzungen

Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
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§ 6 NöRG · Koordination verschiedener Nutzungen

1. Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden.

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