724.100
NöRG
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Koordination verschiedener Nutzungen
Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
§ 6 NöRG · Koordination verschiedener Nutzungen
1. Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden.