Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.100 NöRG CH-BS

§ 5 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Wahrung der Interessen Dritter

Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 NöRG · Wahrung der Interessen Dritter

1. Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.

← § 4a NöRG Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gegenstand und Zweck § 6 NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →