724.100
NöRG
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Wahrung der Interessen Dritter
Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
§ 5 NöRG · Wahrung der Interessen Dritter
1. Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.