§ 4a Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Barrierefreie Nutzung
§ 4a NöRG · Barrierefreie Nutzung
1. Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit barrierefrei zugänglich sein.
2. Für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen müssen, soweit verhältnismässig und insbesondere wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei in Anspruch genommen werden können. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind insbesondere zu berücksichtigen
a) die Kosten der für die Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen;
b) der wirtschaftliche Aufwand für die Veranstaltung;
c) der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Koordination zwischen den Anspruchsgruppen übernimmt die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 18. September 2019.