Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.100 NöRG CH-BS

§ 49 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Schadenersatz

Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 NöRG · Schadenersatz

1. Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Bundeszivilrechtes.

2. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der allfälligen Abnahme und Freigabe übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden.

3. Als Schaden gelten insbesondere auch

a) mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Folgekosten und Einnahmeausfällen, die dem Kanton Basel-Stadt entstehen;

b) Wertverminderungen von Bauten, Anlagen, Gegenständen, Bäumen und Bepflanzungen, die durch die Nutzung des öffentlichen Raumes entstehen wie beispielsweise durch Aufgrabungen, Bodenverdichtung und übermässige Abnutzung.

4. Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt.

← § 48 NöRG Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gegenstand und Zweck § 50 NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →