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724.100 NöRG CH-BS

§ 48 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Strafrechtliche Bestimmung

Vollzug
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§ 48 NöRG · Strafrechtliche Bestimmung

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

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