724.100
NöRG
CH-BS
§ 48 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Strafrechtliche Bestimmung
Vollzug
§ 48 NöRG · Strafrechtliche Bestimmung
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.