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724.100 NöRG CH-BS

§ 47 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Vorschriftswidrige Nutzung

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§ 47 NöRG · Vorschriftswidrige Nutzung

1. Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an.

2. Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen,

a) wenn es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist, oder

b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, oder

c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden.

3. Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden.

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