724.100
NöRG
CH-BS
§ 46 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Rekurs
Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen
§ 46 NöRG · Rekurs
1. Gegen spezielle Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann nach den allgemeinen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausgenommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.