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724.100 NöRG CH-BS

§ 45 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Publikation

Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen
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§ 45 NöRG · Publikation

1. Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.

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