724.100
NöRG
CH-BS
§ 45 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Publikation
Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen
§ 45 NöRG · Publikation
1. Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.