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724.100 NöRG CH-BS

§ 44 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Einsprache und Anregungen

Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen
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§ 44 NöRG · Einsprache und Anregungen

1. Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.

2. Zur Einsprache ist berechtigt,

a) wer von der Planung persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder

b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.

3. Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Entwürfe von speziellen Nutzungsplänen anregen.

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