724.100
NöRG
CH-BS
§ 41 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern
Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
§ 41 NöRG · Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern
1. Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzweken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersuchen der Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden.
2. Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezogen werden kann.