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724.100 NöRG CH-BS

§ 40 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Rekurs

Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
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§ 40 NöRG · Rekurs

1. Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.

2. Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baurekurskommission massgebend.

3. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

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