Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.100 NöRG CH-BS

§ 4 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Vorschriftsgemässe Nutzung

Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 NöRG · Vorschriftsgemässe Nutzung

1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt.

2. Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.

3. Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.

4. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.

← § 3 NöRG Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gegenstand und Zweck § 4a NöRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →