724.100
NöRG
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Vorschriftsgemässe Nutzung
Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
§ 4 NöRG · Vorschriftsgemässe Nutzung
1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt.
2. Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.
3. Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
4. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.