724.100
NöRG
CH-BS
§ 39 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Einsprache
Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
§ 39 NöRG · Einsprache
1. Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt,
a) wer von der beantragten Nutzung persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder
b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.
2. Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errichtung einer Dienstbarkeit für Hochbauten sind neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren hätten vorgebracht werden können.
3. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zuständigen Behörde schriftlich begründet einzureichen.