724.100
NöRG
CH-BS
§ 37 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Publikation
Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
§ 37 NöRG · Publikation
1. Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren.
2. Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausgeschlossen werden können.
3. Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt, wenn sämtliche mit dem Gesuch verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden.