724.100
NöRG
CH-BS
§ 35 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen
Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
§ 35 NöRG · Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder die Errichtung einer Dienstbarkeit für Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum.
2. Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungseinheiten delegieren.