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724.100 NöRG CH-BS

§ 33 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Ermässigung und Erlass der Gebühren

Gebühren, Kosten und Entgelt
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§ 33 NöRG · Ermässigung und Erlass der Gebühren

1. Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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