724.100
NöRG
CH-BS
§ 33 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Ermässigung und Erlass der Gebühren
Gebühren, Kosten und Entgelt
§ 33 NöRG · Ermässigung und Erlass der Gebühren
1. Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.