§ 32 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Kostentragung bei Grabarbeiten
§ 32 NöRG · Kostentragung bei Grabarbeiten
1. Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstandene Kosten sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenveränderungen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strasseninfrastruktur.
2. Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus einer Nutzungsänderung Vorteile erwachsen. Müssen bedingt durch eine Nutzungsänderung bestehende nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten.
3. Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen.