724.100
NöRG
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 NöRG · Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen
1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die Kantonsstrassen, regeln die zuständigen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezielles Recht nicht entgegensteht.
2. Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sinngemäss.
3. Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zuständige kantonale Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde ein.