724.100
NöRG
CH-BS
§ 29 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken
Gebühren, Kosten und Entgelt
§ 29 NöRG · Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken
1. Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung.