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724.100 NöRG CH-BS

§ 28 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

Gebühren, Kosten und Entgelt
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§ 28 NöRG · Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

1. Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.

2. Zu berücksichtigen sind insbesondere

a) das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes und ihr daraus entstehende Vorteile;

b) die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche;

c) die Dauer der Nutzung;

d) das öffentliche Interesse an der Nutzung;

e) die Belastungsintensität für die Allgemeinheit;

f) die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte.

3. Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen.

4. Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.

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