§ 28 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken
§ 28 NöRG · Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken
1. Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.
2. Zu berücksichtigen sind insbesondere
a) das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes und ihr daraus entstehende Vorteile;
b) die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche;
c) die Dauer der Nutzung;
d) das öffentliche Interesse an der Nutzung;
e) die Belastungsintensität für die Allgemeinheit;
f) die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte.
3. Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen.
4. Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.