724.100
NöRG
CH-BS
§ 22 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Dienstbarkeiten
Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung)
§ 22 NöRG · Dienstbarkeiten
1. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden.
2. Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht errichtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3. Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herrschenden Grundstücks, dessen Nutzung sie dienen, eingetragen werden.