§ 2 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 NöRG · Räumlicher Geltungsbereich
1. Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vorliegenden Gesetz unterstellten Grundstücke oder Teile davon.
2. Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer.
3. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die Luftsäule.
4. Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unterstellt werden. Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden.
a) Soweit der Kanton verfügungsberechtigt ist, erfolgt die Unterstellung mit Beschluss des Regierungsrates.
b) In den übrigen Fällen erfolgt die Unterstellung auf Antrag des oder der Verfügungsberechtigten mittels Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dieser ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.
5. Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde festgelegt und dessen geografischer Geltungsbereich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt.