Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.100 NöRG CH-BS

§ 16 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Dauer

Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung)
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§ 16 NöRG · Dauer

1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.

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