724.100
NöRG
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Dauer
Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung)
§ 16 NöRG · Dauer
1. Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.