724.100
NöRG
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 NöRG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.
2. Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.
3. Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.