Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet - Grenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete
Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet · Grenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete
1. Deutsche Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfspersonen sind befugt, auch bei der Ausübung des Dienstes mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke zu benutzen.
2. Für deutsche Militärpersonen in Uniform sowie für deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete gilt die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke im Sinne des Abkommens zwischen den Vertragsstaaten vom 5. Februar 1958 über Durchgangsrechte.
3. Schweizerische Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfspersonen, die sich zur Ausübung des Dienstes auf die Verbindungsstrasse begeben müssen, sind befugt, mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf deutschem Gebiet entweder über den Anschluss Weil-Ost und den Grenzübergang an der Weilstrasse oder über den Anschluss Hammerstrasse und den Grenzübergang an der Lörracher Strasse wieder auf schweizerisches Hoheitsgebiet zu gelangen. Nötigenfalls sind sie auch befugt, über diese beiden Grenzübergänge und Anschlüsse auf das schweizerische Teilstück der Verbindungsstrasse zu gelangen.
4. Die Beförderung von Personen in behördlichem Gewahrsam bei der Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist nicht gestattet.
5. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Art. 11-13 des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar.
6. Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung des Art. 4 Abs. 2 oder 3 in das Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurückübernehmen.