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Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet - Zulässiger Verkehr

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Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet · Zulässiger Verkehr

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft lässt auf der Verbindungsstrasse den Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; ausgenommen sind Fussgänger.

2. Von der Verbindungsstrasse darf nicht abgewichen werden. Personen dürfen nicht aufgenommen oder abgesetzt werden und Waren nicht auf- oder abgeladen werden. Das freiwillige Halten ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Notfälle sowie die Verpflichtung des Fahrzeugführers gemäss deutschem Recht, nach einem Verkehrsunfall zu warten.

3. Die Verbindungsstrasse darf vom schweizerischen Gebiet aus nicht betreten werden. Art. 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

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