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Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet - Eingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse

Errichtung der Strasse
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Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet · Eingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse

1. Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren zur Bepflanzung des Strassenrandes) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb (einschliesslich Winterdienst) der Verbindungsstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf der Verbindungsstrasse verwendet werden. Für Waren, die auf der Verbindungsstrasse verbleiben oder verbraucht werden, gilt das nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen. Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen.

2. Waren, die nach Abs. 1 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

3. Die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse beauftragten Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Arbeiten von deutschem Gebiet aus in das schweizerische Gebiet gelangen, keiner nach schweizerischem Recht etwa erforderlichen Arbeitserlaubnis. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend.

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