Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet - Linienführung der Verbindungsstrasse und Bauprojekt
Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet · Linienführung der Verbindungsstrasse und Bauprojekt
1. Für die Linienführung und den Bau der Verbindungsstrasse ist das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Vertrages vom 27. Juli 1852 am 16. Dezember 1975 genehmigte Auflageprojekt der Abteilung Strassenbau des Regierungspräsidiums Freiburg vom November 1974 mit Änderungen vom Oktober 1975 mit den im Genehmigungsbeschluss enthaltenen Bedingungen und Auflagen massgebend.
2. Gemäss dem genehmigten Projekt ist die Verbindungsstrasse frei von niveaugleichen Kreuzungen und überschreitet die Landesgrenze auf der linken Seite des Flusses Wiese, überquert diesen Fluss nach rund 70 m, verläuft alsdann bis zur Weilstrasse der Wiese entlang, wobei sie abgesenkt und rund 120 m vor der Weilstrasse in einen Tunnel verlegt wird. Das Tunnelbauwerk verläuft unter der Weilstrasse durch und führt unter dem natürlichen Terrain auf den Punkt der Landesgrenze in der Mühlematt, an dem diese nahezu einen rechten Winkel bildet. Im Bereiche der Landesgrenze tritt die Strasse aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite in den Oberen Mühlematten auf das natürliche Terrain an. Ein Rahmenplan, der eine Übersicht über die Strassenführung gibt, ist dem Vertrag beigefügt.
3. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, an der Verbindungsstrasse auf ihre Kosten eine verschliessbare Ein- und Ausfahrt anzulegen, damit schweizerische Bedienstete und Hilfspersonen unmittelbar von schweizerischem Gebiet aus auf die Verbindungsstrasse gelangen können. Den Bedürfnissen der Grenzüberwachung ist in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Verbindungsstrasse ohne Verzug an die Bundesstrasse 3 anschliessen.
5. Bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse sind alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit der Verkehr auf den Strassen und Wegen, die von ihr gekreuzt oder berührt werden, nicht gefährdet und so wenig wie möglich behindert wird.
6. Das Areal der Verbindungsstrasse kann jederzeit bei Übernahme sämtlicher dabei entstehender Kosten für die Anlegung eines die Strasse nicht niveaugleich kreuzenden öffentlichen Verkehrsweges und für die Erstellung eines anderen Werkes in Anspruch genommen werden. Die technischen Einzelheiten werden nötigenfalls zwischen der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt und der zuständigen deutschen Landesbehörde vereinbart. Der Verkehr auf der Strasse und deren Unterhaltung dürfen dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die erforderlichen vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen werden von den deutschen Behörden angeordnet, gegebenenfalls auf Verlangen des Polizeidepartements des Kantons Basel-Stadt.
7. Zur Regelung technischer Einzelheiten im Zusammenhang mit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Verbindungsstrasse schliessen der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, handelnd als Auftragsverwaltung für die Bundesfernstrassen, eine Vereinbarung ab.