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Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Zoll- und steuerrechtliche Sonderregelungen für Nebenbetriebe

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Art. 9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Zoll- und steuerrechtliche Sonderregelungen für Nebenbetriebe

1. Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Abs. 6 so behandelt, als wären sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden.

2. Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlich sowie ein-, aus- und durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Abs. 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame Grenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht.

3. Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Nebenbetrieben an deren Unternehmer. Ausgenommen davon sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtungen.

4. Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsichtlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den schweizerischen Behörden die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schweizerischen Zollinland befänden. Die Unternehmer dürfen aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deutschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden.

5. Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, das sich ergibt

a) aus der Besteuerung der in Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 2 bezeichneten Umsätze und,

b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze nicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistungen lastet,

6. Waren, die entsprechend den Abs. 1 und 2 zu den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschliesslich an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, Treib- und Schmierstoffe für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.

7. Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der schweizerischen Zoll- und Steueraufsicht. Hierfür gelten die Bestimmungen der Teile II und III des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt mit Ausnahme der Art. 6, 8, 9, 14 und 15 entsprechend.

8. Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg werden die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen im gegenseitigen Einvernehmen anordnen, um Verstösse gegen die zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen sowie ein-, aus und durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten zu verhindern.

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