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Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung, Änderung und Betrieb

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Art. 8 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung, Änderung und Betrieb

1. Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Autobahnkilometer 1,150 oder zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Strasse verwendet werden. Für Waren, die auf dieser Autobahnstrecke verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen.

2. Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zoll- und andere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des Strassenrands) sind in der Bundesrepublik Deutschland frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Bundesautobahnkilometer 813,255, der Bundesautobahn von Bundesautobahnkilometer 813,255 bis 811,680 und der Zubringerstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Strassen verwendet werden. Für Waren, die dort verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefreiung wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt für Waren, die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der Nebenbetriebe verwendet werden.

3. Die Abgabenbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten des Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über die Stundung der Eingangsabgaben).

4. Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung oder zum Betrieb der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren.

5. Bei der Einfuhr der in den Abs. 1, 2 und 4 bezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwaltungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein.

6. Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen.

7. Waren, die nach den Abs. 1, 2 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

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