Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Post- und Fernmeldeanlagen
Art. 7 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Post- und Fernmeldeanlagen
1. Für die Nebenbetriebe werden Anschlüsse an das schweizerische öffentliche Telephonnetz und Telexnetz gestattet.
2. Öffentliche Sprechstellen, die an das schweizerische öffentliche Telephonnetz angeschlossen sind, können in den Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen errichtet werden.
3. In den Nebenbetrieben können schweizerische Briefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen aufgestellt werden.
4. Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Baustellen einschliesslich der Anschlüsse an das öffentliche Telephonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen.
5. Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen nächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der Vertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahneigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei muss jedoch die Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbindungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das übrige Autobahn-Fernmeldenetz des anderen Vertragsstaates verhindert sein, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden.
6. Dem Zoll, der Polizei, den Hilfs- und den Strassenunterhaltungsdiensten werden grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen gestattet. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäss.
7. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.