Art. 6 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Nebenbetriebe
Art. 6 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Nebenbetriebe
1. Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, die Nebenbetriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten.
2. Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk, Informationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen sowie die dazugehörigen Strassen, Gehwege, Parkplätze und Anlagen.
a) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Getränke sowie Artikel des Reisebedarfs, insbesondere Süssigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten, verkauft werden.
b) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treib- und Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) verkauft werden. Ausserdem dürfen die für den Pannendienst nötigen Einrichtungen betrieben werden.
c) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen Geldgeschäfte vorgenommen werden.
d) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt, Hotelzimmer reserviert und ähnliche im Reiseverkehr übliche Dienstleistungen erbracht werden.
3. Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Einrichtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftigten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Einrichtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei über die Grenze bringen.