Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Grenzabfertigungsanlagen
Art. 5 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Grenzabfertigungsanlagen
1. Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Massgabe des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet. Dieses Abkommen und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Vertrag unberührt.
2. Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet und betrieben wird, und für die Besteuerung der dort erzielten Umsätze gelten die Art. 9 und 11 entsprechend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten abgegeben werden.