Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Abweichende Vereinbarungen über Unterhaltung und Änderung
Art. 4 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Abweichende Vereinbarungen über Unterhaltung und Änderung
1. Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtungen können die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die Vereinbarungen über Reinigung und Winterdienst können die Autobahnstrecken zwischen der Grenze und der deutschen Anschlussstelle Weil am Rhein oder der schweizerischen Anschlussstelle Wiese sowie diese Anschlussstellen einbezogen werden.
2. Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amtshaftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie Dritten geleistet hat, von der beauftragten Verwaltung erstattet.