Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Unterhaltung und Änderung, Kosten
Art. 3 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Unterhaltung und Änderung, Kosten
1. Die Unterhaltung einschliesslich Reinigung und Winterdienst, die Erneuerung und die Änderung der Grenzbrücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks obliegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten geplant und ausgeführt.
2. Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubringerstrasse und des Unterführungsbauwerks einschliesslich Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und Änderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt. Die Schweiz trägt die Kosten. In den Nebenbetrieben können Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am Innenausbau vom Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.